Ratgeber zum Thema:
Arzthaftung
Frage:
Sie hatten über den Haushaltsführungsschaden informiert. Die gegnerische Versicherung bestreitet, dass bei mir ein Haushaltsführungsschaden angefallen ist. Wie lässt sich der Haushaltführungsschaden nachweisen?
Antwort:
In der Praxis wird regelmäßig mit Tabellen und Erfahrungswerten gearbeitet, um den Haushaltsführungsschaden (Einschränkungen beim Essenkochen, Wäschewaschen, Einkaufen etc.) zu beziffern. Bestreitet die Gegenseite die Höhe des Haushaltsführungsschadens, ist konkret vorzutragen, wer im Haushalt vor dem Unfallereignis in welchem Umfang für Essenkochen, Einkaufen, Wäschewaschen, Putzen, Kinderbetreuung, Gartenarbeit etc. zuständig war und in welchem Umfang unfallbedingt ein Ausfall besteht. Hier ist es erforderlich, über einen gewissen Zeitraum die Abläufe aufzuschreiben, um die Art der Tätigkeit und den Zeitumfang belegen zu können.
Ich habe dafür spezielle Fragebögen entwickelt, um den Nachweis zu erleichtern.
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Frage:
Ich erlitt ein Verdrehtrauma, wodurch es zur Thrombose im Bein (Verschluss einer Vene durch ein Blutgerinnsel) und einer lebensbedrohlichen Lungenembolie kam. Der erstbehandelnde Arzt verschrieb mir weder einen Thrombosestrumpf noch Heparin zur Blutverdünnung. War dies richtig?
Antwort:
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Thrombosevorbeugung.
Liegt ein hoher oder ein mittlerer Risikobereich vor, ist zwingend eine Thromboseprophylaxe mittels Heparin, Strumpf etc. durchzuführen. Im niedrigen Risikobereich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Dann ist jedoch der Arzt verpflichtet, den Patienten über die Gefahr einer Thrombose und die Möglichkeiten einer Thromboseprophylaxe aufzuklären. Unterlässt er dies, handelt der Arzt ebenfalls fehlerhaft. Ich empfehle Ihnen deshalb, die Einzelheiten Ihres Falles aufarbeiten zu lassen und gegebenenfalls Schadensersatz-ansprüche gegen den Arzt und die Klinik zu stellen.
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Frage:
Was ist der Haushaltsführungsschaden? Wie wird er berechnet?
Antwort:
Wer durch einen ärztlichen Behandlungsfehler seinen Haushalt für sich und/oder seine Familie nicht mehr führen kann, erleidet den so genannten Haushaltsführungsschaden. Auch wenn die Familie oder Freunde kostenfrei beim Kochen, Saubermachen, Wäschewaschen etc. helfen, hat der Arzt den Ausfall des Geschädigten als Haushaltsführungsschaden zu ersetzen.
Beispiel: Bei einer nicht erwerbstätigen Frau mit einem 6-jährigen Kind ist von einem Arbeitsaufwand für den Haushalt von 47,8 Stunden pro Woche auszugehen. Hat der Arzt fehlerhaft operiert und fällt die Geschädigte im Haushalt zu 50 % aus, ist von einer wöchentlichen Einschränkung von 23,9 Stunden auszugehen. Bei einem anzusetzenden Stundensatz (netto) von 8,00 € stehen ihr bei einem Ausfall von 15 Wochen 2.868,00 € zu.
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Frage:
Durch meine Schilddrüsen-OP wurden meine Stimmbänder geschädigt. Ich kann nur noch flüsternd sprechen. Kommt Schadenersatz in Betracht?
Antwort:
Bei einer Schilddrüsen-OP/Struma-Resektion kann es typischerweise zu einer Schädigung der Stimmbänder kommen. Der Stimmbandnerv kann bei der Operation z. B. gequetscht oder durch die OP-Instrumente durchschnitten worden sein.
Der Operateur ist deshalb verpflichtet, den Stimmbandnerv während der OP darzustellen, also den Verlauf des Nerves während der OP sichtbar zu machen. Unterlässt er dies und kommt es zur Schädigung, liegt regelmäßig ein Behandlungs-fehler vor.
Vor der Operation ist der Patient zwingend über das Risiko der Schädigung des Stimmbandnerves aufzuklären. Dies gilt verstärkt, sollte es sich um eine wiederholte Schilddrüsen-OP handeln, da sich das Risiko der Stimmbandschädigung auf Grund der vorhandenen Vernarbung deutlich erhöht.
Bei Ihnen wäre also zu prüfen, ob ein Behandlungsfehler oder ein Aufklärungsfehler vorlag. Wenn ja, steht Ihnen Ersatz des entstandenen Schadens einschl. Schmerzensgeld zu.
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Frage:
Nachts wachte ich mit Lähmungserscheinungen am linken Arm und Bein auf und wurde durch den Notarzt ins Krankenhaus gebracht. Dort wurden Funktionstests durchgeführt. Am nächsten Tag wurde jedoch festgestellt, dass es sich um einen Schlaganfall handelte. Seitdem bin ich halbseitig gelähmt. Was kann ich gegen Arzt und Klinik tun?
Antwort:
Sie müssen beweisen, dass Arzt und Krankenhaus vorwerfbar Ihren Schlaganfall nicht erkannt haben: War anhand Krankheitsbild oder mittels CT, MRT, Lyse-Therapie etc. der Schlaganfall erkennbar? Wenn ja, müssen sich Arzt und Krankenhaus entlasten, dass die Fehlbehandlung für Ihren Dauerschaden nicht ursächlich geworden ist (Beweislastumkehr). Denn das vorwerfbare Nichterkennen eines Schlaganfalls gilt als grober Behandlungsfehler, der die Beweislast zu Lasten von Arzt und Krankenhaus umkehrt. Kommt es zur Haftung, sind Ihnen sämtliche entstandenen Schäden zu ersetzen: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführungsschaden usw.
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Frage:
In der Zeitung liest man immer wieder von erschütternden Fällen, in denen Menschen nach einer ärztlichen Behandlung trotz relativ leichter Erkrankung schwerstgeschädigt sind oder sogar versterben. Wie kann es sein, dass Arzt und Klinik dann nicht haften?
Antwort:
Es ist richtig, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen es unverständlich ist, warum Arzt und Klinik nicht haften sollen. Allerdings: Bei groben Behandlungsfehlern wird der Schaden nicht selten ohne Streit reguliert und ohne dass dies öffentlich wird.
Die Gründe, warum trotz schwerster Schädigung des Patienten nach einer Behandlung der Arzt nicht haftet oder meint, nicht haften zu müssen, können unterschiedlich sein:
• Diagnose-Irrtum: Die Symptome der Erkrankung ließen sich nicht besser erkennen, auch nicht von einem „optimalen“ Arzt.
• Behandlungsfehler: Der Patient kann nicht beweisen, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung Folge des Behandlungsfehler ist (Beweisnot).
• Aufklärungsfehler: Der Arzt hat zwar nicht hinreichend aufgeklärt; dennoch hätte der Patient der Behandlung zugestimmt; die Folgen wären also genauso eingetreten.
Eine kompetente Überprüfung einer ärztlichen Behandlung bedarf daher sowohl des anwaltlichen als auch des medizinischen Sachverstandes. Der medizinische Sachverständige muss die Fragen zur Behandlung etc. beantworten. Der Anwalt die entscheidenden Fragen stellen und die Antworten juristisch umsetzen.
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Frage:
Ich hatte Beschwerden an dem Daumen meiner rechten Hand. Der Daumen zeigte typische Schnapp-Phänomene bei Beugung und Streckung (sog. schnellender Finger). Trotz drei Operationen kann ich den Daumen heute kaum mehr bewegen und habe dauerhaft Schmerzen. Ich vermute daher eine Fehlbehandlung.
Antwort:
In einem vergleichbaren Fall konnte ich gerade die Ansprüche meiner Mandantin bis zum Bundesgerichtshof erfolgreich durchsetzen. Wir konnten dem Arzt nachweisen, dass er bei der ersten Operation grob fehlerhaft das A1-Ringband beließ, anstelle es zu spalten, wodurch es zu der dauerhaften Bewegungseinschränkung des Daumens kam.
Obwohl bereits das Landgericht den behandelnden Arzt und das Krankenhaus verurteilte, dauerte es bis zur Rechtskraft noch mehr als 5 Jahre, da die Gegenseite den gesamten Instanzenweg bis zum Bundesgerichtshof ausschöpfte. Für meine Mandantin war vorteilhaft, dass sie rechtsschutzversichert war und ihre Rechtsschutzversicherung die erheblichen Verfahrenskosten finanzierte.
Mittlerweile hat meine Mandantin, die gelernte Zahntechnikerin ist, für den Schnappdaumen über 50.000,00 € an Schmerzensgeld, Lohnausfall und Haushaltsführungsschaden erhalten und bezieht eine monatliche Rente von über 600,00 €.
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Frage:
Bei einem
Unfall habe ich mir einen Gelenkknochen im
Hüftbereich gebrochen. Zunächst sollte ich ein
künstliches Hüftgelenk eingesetzt bekommen; dann
wurde der Knochen geschraubt. Seitdem kann ich nicht
richtig laufen, bin auf Gehhilfen angewiesen und
habe ständig Schmerzen. Die Ärzte raten nunmehr,
doch ein künstliches Gelenk einsetzen zu lassen. Ich
vermute deshalb, dass es falsch war, den Knochen zu
verschrauben.
Antwort:
Hier stellt
sich die Frage, ob dem behandelnden Arzt
möglicherweise ein Therapiefehler unterlaufen ist.
Die Entscheidung über die Auswahl und konkrete
Durchführung einer Therapie liegt grundsätzlich beim
Arzt (Therapiefreiheit). Die Grenze liegt dort, wo
veraltete Methoden oder von mehreren
Behandlungsmethoden nicht die bewährteste,
schonendste etc. angewendet wird. Welche Therapie
deshalb die richtige ist, ist immer anhand des
Einzelfalles zu beurteilen. Dadurch können natürlich
Fehler auftreten. So mache ich gerade für eine
Mandantin Schmerzensgeld von über 20.000,00 EUR und
Schadenersatz geltend, weil dort der Sachverständige
festgestellt hat, dass bei der konkreten Verletzung
der Einsatz eines künstlichen Hüftgelenkes angezeigt
war, während das Knochengelenk verschraubt wurde.
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Hygiene im Krankenhaus
Frage:
Ich habe mich einer
Herz-Operation unterziehen müssen. Zwar ist diese gut
verlaufen; ich habe mich jedoch im Krankenhaus mit einem
Krankenhauskeim (MRSA) infiziert und leide seitdem an
Herzrhythmusstörung, Schwächeanfällen, Depressionen etc.
Kann ich das Krankenhaus in Anspruch nehmen?
Antwort:
Die Gefahr, sich
bei einem Krankenhausaufenthalt mit MRSA zu infizieren,
ist relativ groß. Jährlich erkranken rd. 35.000
Patienten an Krankenhausbakterien, 1.500 Patienten
versterben daran. Nicht die Primärerkrankung, sondern
die Erkrankung mit einem Bakterium im Krankenhaus
verschlimmert dann den Gesundheitszustand des Patienten.
Um die Infizierung
soweit möglich zu verhindern, gelten strenge
Hygienevorschriften: Dies betrifft die Händehygiene, die
Kleiderhygiene, gesonderte Unterbringung von
MRSA-Patienten, Raumdesinfektion usw. Kann der Patient
beweisen, dass das Krankenhaus die Hygieneregelungen
grob verletzt hat, kommt für ihn ein
Schadenersatzanspruch in Betracht. So mache ich gerade
für meinen Mandanten Schmerzensgeld und Schadenersatz in
Höhe von rd. 26.000,00 EUR geltend, weil er konkret
belegen kann, dass das Krankenhaus gegen wesentliche
Hygieneregelungen verstoßen hat. Da Krankenhauskeime
nicht im Einzelnen kontrollierbar sind, führt nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich die bloße
Infizierung noch nicht zu einem Schadenersatzanspruch.
Entscheidend ist der grobe Hygieneverstoß.
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Schmerzensgeld nach
Fehler bei OP
Frage:
Ich wurde wegen
meiner Hämorrhoiden operiert, was völlig schief ging.
Ich litt wochenlang unter entsetzlichen Schmerzen und
musste ein zweites Mal operiert werden.
Die Ärzte sprechen
von „Schicksal“.
Da die erste
Operation nicht der ursprünglich vorgesehene Facharzt
durchführte, sondern ein Arzt in Ausbildung, überlege
ich, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu fordern.
Antwort:
Ich habe gerade in
einem vergleichbaren Fall Klage beim Landgericht Erfurt
eingereicht.
Nach der
Rechtsprechung darf eine Operation nur von einem
Facharzt durchgeführt werden. Anfänger müssen deshalb
unter Anleitung und Überwachung eines Facharztes stehen,
wenn sie operieren. Wird dagegen verstoßen und kommt es
nach einer Operation zu Komplikationen, spricht dies
dafür, dass dem Anfänger ein Fehler unterlaufen ist.
Nicht mehr der Patient hat dann zu beweisen, dass der
Arzt einen Fehler begangen hat, sondern der Arzt hat zu
beweisen, dass die Komplikationen nicht auf einem Fehler
beruhen. Dies verbessert die Situation des Patienten
enorm. Ich fordere deshalb für meine Mandantin 6.000,00
EUR Schmerzensgeld und Ersatz des gesamten Schadens, der
ihr entstanden ist.
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