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Rechtsanwalts- und Notarhaftung
Hier geht es um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
in der Regel geschädigter Mandanten (aber auch Dritter oder
Angehöriger) gegen Rechtsanwälte und Notare.
Dieses Rechtsgebiet
setzt spezielle Rechtskenntnisse, insbesondere für die
Prozessführung vor Gericht, voraus. Der Geschädigte muss darlegen
und beweisen, dass ihm durch eine Pflichtverletzung des
Rechtsanwalts oder Notars ein Schaden entstanden ist.
Der
Rechtsanwalt ist verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu
beraten und dessen Interessen wahrzunehmen. Der Rechtsanwalt hat
sich von seinem Mandanten den Sachverhalt schildern zu lassen; der
Mandant hat eine entsprechende Informationspflicht. Der Rechtsanwalt
hat den Fall rechtlich zu bearbeiten – seine vornehmste Pflicht –
seinen Mandanten auf Risiken hinzuweisen und die Wahl des sichersten
und zweckmäßigsten Weges zu empfehlen. Weisungen des Mandanten hat
er zu befolgen.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass dem
Rechtsanwalt tatsächliche oder vermeintliche Fehler vorgeworfen
werden. Liegt ein Fehler vor, ist entscheidend, ob dem Mandanten
dadurch ein Schaden entstanden ist. Zu fragen ist: Wie hätte sich
das Vermögen des Verletzten ohne die pflichtwidrige Handlung
entwickelt?
Wir vertreten Geschädigte, aber auch Rechtsanwälte.
Dr.
Junge-Ilges bearbeitet bereits seit Jahren Regressfälle. Er hat eine hohe Erfolgsquote, wobei zahlreiche Fälle auch durch einen günstigen Vergleich endeten.
In seiner
Doktorarbeit bearbeitete er ein haftungsrechtliches Thema aus diesem
Komplex.
Notarhaftungsfälle sind
zahlenmäßig deutlich geringer. Da ein Notar unabhängiger Träger
eines öffentlichen Amtes ist, ist zu fragen, ob er eine
Amtspflichtverletzung begangen hat und ob dadurch ein Schaden
eingetreten ist.
Als Besonderheit gilt bei der Notarhaftung, dass
ein Notar nur dann in Regress genommen werden kann, wenn keine
anderweitige Ersatzpflicht besteht. Dann ist die anderweitige
Ersatzmöglichkeit vorrangig, bspw. durch Regress eines beratenden
Rechtsanwalts. Auf Grund der intensiven Vorbereitung und der häufig
sehr zeit- und arbeitsaufwendigen Sachverhaltsprüfung arbeiten wir
in diesen Fällen in der Regel auf der Basis einer
Zeitgebührenvereinbarung.
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